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Unsere AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen*

I. Vertragsabschluss

1. Die KUNSTSTOFF-FRÖHLICH GMBH (nachfolgend KF genannt) bestellt ausschließlich auf Grundlage ihrer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn KF diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Nimmt KF die Lieferung / Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, dass KF die Lieferbedingungen des Lieferanten annimmt. Bei der Abgabe von Angeboten hat der Lieferant das Einverständnis mit den Allgemeinen Einkaufsbedingungen von KF zu erklären. Wenn eine solche ausdrückliche Erklärung unterbleibt, gilt die Ausführung der Bestellung in jedem Fall als Anerkennung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen von KF. Diese Allgemeinen Einkaufbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten.

2. Erstellt der Lieferant aufgrund einer Anfrage von KF ein Angebot, so hat er sich dabei genau an die Anfrage von KF zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.

3. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich an, so ist KF zum Widerruf berechtigt.

4. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Ausgeführte Leistungen oder Lieferungen ohne schriftlichen Auftrag werden nicht anerkannt. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderung und Ergänzungen können nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Bei formlosem Geschäftsabschluss gilt die Bestellung als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

5. Vergütungen für Besuche oder das Ausarbeiten von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt, sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart ist oder darauf ein gesetzlicher Anspruch besteht.

6. Kann KF durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass KF eine Erklärung per Telefax, oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Lieferanten diese Erklärung zugegangen ist.

7. Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien auf geschäftlichen Verbindungen mit KF erst nach einer von KF erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.

8. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

9. KF kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

10. Der Lieferant darf Aufträge nur mit schriftlicher Einverständniserklärung von KF ganz oder teilweise an Subunternehmer / Unterlieferanten vergeben.

11. Der Lieferant erkennt die Standards des Lieferantenkodex (http://www.f-plast.com/de/downloads/ ) an und hält sich strikt daran bei der Erfüllung der Aufträge.

12. Betriebsmittel (Formen, Werkzeuge, Maschinen), die auf Rechnung von KF vom Lieferanten hergestellt oder von Dritten beschafft werden, werden unmittelbar mit ihrer Herstellung oder Inbesitznahme durch den Lieferanten Eigentum von KF. Betriebsmittel, die dem Lieferanten von KF im Rahmen einer Auftragsfertigung zur Verfügung gestellt werden, bleiben ausschließlich Eigentum von KF. KF ist berechtigt, jederzeit ihre Rückgabe zu verlangen. Der Lieferant hat kein Zurückbehaltungsrecht. Der Lieferant ist verpflichtet, die Gegenstände als „Eigentum KUNSTSTOFF-FRÖHLICH“ Betriebsmittel dürfen ausschließlich für Aufträge von KF verwendet werden. Wartung und Instandhaltung obliegt dem Lieferanten. Der Lieferant haftet für sämtliche durch dieses Betriebsmittel entstehenden Schäden und hat sie auf eigene Kosten angemessen gegen Schädigungen und Diebstahl zu versichern, mindestens entsprechend dem Wiederbeschaffungswert.

II. Preise, Versand, Verpackung

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung und Transport bis zur von KF angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in diesen Preisen enthalten. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen schließt der Preis für Bahnsendungen Lieferant „frei Bahnstation Bad Lauterberg“ für alle übrigen Sendungen „frei Werk Bad Lauterberg“, einschließlich Verpackung ein. Ist ein Preis „ab Werk“, „ab Lager“ oder entsprechendes vereinbart, ist der von KF vorgeschriebene Hausspediteur zu beauftragen. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und Rollgeld trägt der Lieferant. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten die derzeitigen Listenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

2. Lieferscheine, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben die KF-Bestell-Nr. zu enthalten. Angebote sind mit der Anfrage-Nr. zu versehen.

3. KF übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit KF getroffenen Absprachen zulässig.

4. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der von KF gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle somit bei dem Lieferanten.

5. Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Werden KF ausnahmsweise Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt, so ist KF berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung ergebenen Wertes frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden.

6. Bei unfreier Lieferung, ist zu beachten, dass KF Verzichtskunde gemäß den ADSp ist.

III. Rechnungserteilung und Zahlung

1. Rechnungen sind, sofern zum Verständnis erforderlich, mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsmäßiger Form einzureichen. Bis zur Einreichung einer ordnungsmäßigen Rechnung steht KF ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Maßgebend für die Bezahlung sind die tatsächlichen Mengen, Gewichte oder sonst der Lieferung zugrunde liegenden Einheiten sowie die vereinbarten Preise.

2. Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege. KF bezahlt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn am letzten Tag der Zahlungsfrist ein Überweisungsauftrag erteilt wurde.

3. Soweit Bescheinigungen über Materialprüfung vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an KF zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 5 Tage nach Rechnungseingang bei KF vorliegen. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.

4. Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware. Bei fehlerhafter Lieferung ist KF berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

5. Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant eine angemessene Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft einer anerkannten deutschen Großbank zu leisten.

6. Sollte KF in Zahlungsverzug geraten, kann der Lieferant erst nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung den Rücktritt vom Vertrag erklären.

IV. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt

1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich; der Lieferant gerät bei Verstreichen eines festen Liefertermins mit der Lieferung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist bei Bringschulden der Eingang der Ware bei der von KF genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Sofern eine Abnahme erforderlich ist, kommt der Lieferant ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Leistung zum vereinbarten Termin nicht in einer Weise erbracht hat, dass die Abnahme nicht verweigert werden kann (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).

2. Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er KF dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

3. Gerät der Lieferant durch Überschreitung des Liefertermins in Verzug, so ist KF berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,1 % der Auftragssumme pro Werktag, höchstens jedoch 5% der Auftragssumme, zu verlangen. Der Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe kann noch bis zur Zahlung der Rechnung geltend gemacht werden. Die Vertragsstrafe ist auf einen Verzugsschadensersatzanspruch anzurechnen. Die Vertragsstrafe ist lediglich der Mindestwert des Schadensersatzes.

4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von KF zu liefernden Unterlagen kann der Lieferant sich nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.

5. Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und Ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. KF ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/ Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch höhere Gewalt verursachten Verzögerungen bei KF unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist.

6. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält KF sich vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei KF auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. KF behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.

7. Teillieferungen akzeptiert KF nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

V. Haftung

1. Der Lieferant haftet für jegliche Form von Vertragsverletzung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen etwas anderes geregelt ist.

VI. Sachmängelhaftung

1. Die vereinbarte Spezifikation ist Bestandteil des Auftrages und kann nur mit beiderseitiger Zustimmung geändert werden. Als Spezifikation gilt auch jede verbindlich anzusehende Beschreibung des Lieferumfangs oder eine Zeichnung. Abweichungen von der Spezifikation gelten immer als erhebliche Pflichtverletzung, es sei denn, KF kann mit nur ganz unerheblichem Aufwand das Produkt selbst in einen spezifikationsgerechten Zustand versetzen.

2. Der Lieferant verpflichtet sich bei seinen Lieferungen/ Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien sowie für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf Verlangen von KF wird der Lieferant ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.

3. KF wird dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung/ Leistung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung bei KF.

4. KF ist verpflichtet, eingehende Ware innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablieferung auf Transportschäden zu prüfen.

5. Zur vereinbarten Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes zählen auch Eigenschaften, die Kaufgrund öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Unternehmers, des Herstellers (§4 Abs. 1 und 2 Produkthaftungsgesetz) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften erwarten darf, es sei denn, diese stehen in Widerspruch mit vereinbarten Eigenschaften. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner die Äußerungen nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

6. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch beim Werkvertrag grundsätzlich KF zu, es sei denn, dem Vertragspartner steht das Recht zu, die Nacherfüllung zu verweigern oder KF wählt gegenüber dem Unternehmen ein unzumutbares Nacherfüllungsrecht.

7. KF kann wegen eines Mangels des gelieferten Produktes oder des Erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung bestimmten angemessen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Lieferant die Nacherfüllung zu Rechtverweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahmen beim Werkvertrag (§ 637 BGB) für den Kaufvertrag entsprechend. Unbeschadet der gesetzlichen Regelung kann KF in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden auch ohne Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen.

8. Die Gewährleistungszeit beträgt 24 (in Worten: vierundzwanzig) Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an KF benannten Dritten an der von KF vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Sofern Abnahmetermine vereinbart sind, beginnt die Garantie- und Gewährleistungszeit mit der erfolgreichen Abnahme. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, beginnt die Gewährleistungszeit mit spätestens 12 (in Worten: zwölf) Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme.

9. Tritt in den ersten 12 Monaten (Garantiezeit) der Gewährleistungszeit ein Mangel auf, so wird vermutet, dass diese Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestand, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

10. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/ oder der Mängelbesichtigung nicht in Betrieb bleiben konnte, verlängert sich die laufende Garantie- bzw. Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung.

11. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt über die gesetzliche Hemmung hinaus die Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist neu.

12. Ansprüche, die zu Anfang der Gewährleistungszeit bereits bestehen oder die während der Gewährleistungszeit entstehen, verjähren entsprechend den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährung beginnt mit Entstehung des Anspruchs zu laufen.

13. Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant KF von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängel beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und KF von dem Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

14. Muss KF als Folge einer Mangelhaftigkeit der vom Lieferanten gelieferten Sache bzw. des gelieferten Werkes die vom Lieferanten gelieferten Sache oder das gelieferte Werk zurücknehmen, eine Kaufpreis- bzw. Vergütungsminderung hinnehmen oder seinem Abnehmer Schadenersatz oder Aufwendungsersatz leisten, bedarf es für die in § 437 BGB bezeichneten Rechte gegen den Vertragspartner einer sonst erforderlichen Freisetzung nicht. Die oben genannte Garantiefrist beginnt in diesen Fällen mit dem Übergang der Gefahr auf den Abnehmer von KF. Die Verjährung der zuvor genannten Ansprüche tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem KF die Ansprüche erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner die Sache bzw. das Werk an KF abgeliefert hat.

15. Wird KF wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist KF berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit als er durch die von ihm gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer notwendigen Rückrufaktion. Sofern ein Fehler an einem von Lieferanten gelieferten Teil auftritt, wird vermutet, dass der Fehler ausschließlich im Verantwortungsbereich des Lieferanten entstanden ist.

16. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchführen und KF diese nach Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferant wird mit KF, soweit KF dies für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Die Qualitätsmanagement-Richtlinie von KF wird Bestandteil des Vertrags.

17. Der Lieferant wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und KF auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

VII. Garantie

1. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/ Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbände entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant eine schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten werden durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat dieser Lieferant Bedenken gegen die von KF gewünschte Art der Ausführung, so hat er Lieferant KF dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind, insbesondere dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter innerhalb Deutschlands nicht verletzt werden. Sofern dem Lieferanten bekannt ist, dass seine Produkte von KF auch in bestimmten Ländern vertrieben werden, gilt vorstehendes auch für diese Länder.

VIII. Ersatzteilbelieferung

1. Der Lieferant verpflichtet sich, KF während der Zeit der durchschnittlichen Lebensdauer des gelieferten Produktes mit allen Ersatzteilen zu beliefern.

2. Der Preis für ein Ersatzteil darf nicht höher sein als der Preis für ein entsprechendes Teil auf dem freien Markt.

3. Wurde die Erstsatzteilproduktion nach Ablauf der in Ziffer 8.1 genannten Zeit eingestellt, so verpflichtet sich der Lieferant, auf Anforderung gegen angemessenes Entgelt Konstruktionsunterlagen / Zeichnungen an KF herauszugeben und diese Unterlagen für die Fertigung von Ersatzteilen ausschließlich für die eigene Verwendung zu nutzen. KF verpflichtet sich, diese Unterlagen keinen Dritten zugänglich zu machen.

IX. Schwermetallverbot

1. Der Lieferant verpflichtet sich, an KF nur solche Produkte zu liefern, die der EU-Richtlinie 2000/53/EG vom 18.09.2000 unter der Berücksichtigung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27.06.2002 (2002/525/EG) entsprechen.

2. Soweit der Lieferant Produkte liefert, in denen Stoffe verarbeitet sind, die unter die zuvor genannte EU-Richtlinie fallen, verpflichtet sich der Lieferant, KF auf diese Stoffe ausdrücklich hinzuweisen.

X. Hinweispflichten

1. Bietet der Lieferant ein Produkt an, welches KF bereits bei ihm bezogen hat, so muss er, ungeachtet weitergehender Hinweispflichten, unaufgefordert auf Änderungen hinweisen, wenn sich die Spezifikation im Vergleich mit einem früher unter derselben Bezeichnung gelieferten Produkt geändert hat.

2. Der Lieferant hat KF aufgrund von § 4 Absatz 1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz alle Informationen mitzuteilen, die für eine Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Verwendern des Produkts oder Dritten von Bedeutung sind. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen
• Die Eigenschaften des Produktes einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitung für seinen Zusammenbau, der Installation, der Wartung und der Gebrauchsdauer
• seine Einwirkung auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist, seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
• die Gruppe von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts einer größeren Gefahr ausgesetzt sind als andere.

XI. Schutzrechte

1. Der Lieferant stellt KF und Kunden von KF von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die KF in diesem Zusammenhang entstehen.

2. KF ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.

XII. Außerordentliches Rücktrittsrecht

Sofern über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist KF berechtigt, innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

XIII. Auslandsgeschäfte

Sofern der Lieferant seine Niederlassung im Ausland hat, gilt ergänzend folgendes:

1. Für die Beziehung zwischen dem Lieferanten und KF gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (CISG).

2. Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

XIV. Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KF, den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.

3. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KF, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen KF abzutreten.

4. KF wird personenbezogene Daten des Lieferanten entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) behandeln.

5. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von KF gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile Bad Lauterberg.

6. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, dass für den Hauptsitz von KF zuständig ist. KF ist auch berechtigt, den Lieferanten an jedem anderen zulässigen Ort zu verklagen.

* Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gelten für diese AGB / Einkaufsbedingungen und alle daraus resultierenden Streitigkeiten in Bezug auf die Übersetzung die deutschen AGB / Einkaufsbedingungen

Stand: Dezember 2020